Wann darf ein krimineller Geduldeter abgeschoben werden?

25.07.2016

Wann darf ein krimineller Geduldeter abgeschoben werden? Der Täter von Ansbach ist ja vor seiner Tat bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten, und zwar wegen Drogen- und Nötigungsdelikten. Hätte man ihn abgeschoben, wäre Ansbach nicht passiert. Wenn Sie aber denken, dass Drogen- und Nötigungsdelikte oder überhaupt das Begehen einer kriminellen Handlung zu einer Aberkennung des Duldungsstatus führen, sind Sie schief gewickelt. Dies ist die Rechtslage:

„Wird ein anerkannter Flüchtling zu einer FREIHEITSSTRAFE VON MEHR ALS DREI JAHREN verurteilt, kann ihm sein Flüchtlingsstatus aberkannt werden. Bei einem Asylbewerber kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag aufgrund einer Verurteilung zu mehr als drei Jahren ablehnen.

In beiden Fällen muss der Ausländer Deutschland verlassen. AUSNAHME: Dem Straftäter droht in seinem Heimatland eine Gefahr, zum Beispiel Folter, die Todesstrafe oder der Tod durch Krieg. [Man darf] niemanden ’sehenden Auges in den Tod schicken‘ … .“

Wer weiß, wie wachsweich Urteile in Deutschland ausfallen, wer weiß, dass der Migrationshintergrund strafmildernd beurteilt wird, wer weiß, dass auch Erwachsene in Deutschland nach Jugendstrafrecht verurteilt werden, der weiß, wie hoch eine Hürde von drei Jahren Freiheitsstrafe liegt. Selbst wenn sie überschritten wird, kommt die Ausnahme ins Spiel, und eine Abschiebung findet nicht statt.

Wann darf ein krimineller Geduldeter abgeschoben werden? Faktisch gar nicht.

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/koeln-wann-der-staat-kriminelle-auslaender-abschieben-darf-a-1070945.html

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