03.11.2018
DER MIGRATIONSPAKT VERSTÖSST GEGEN ART. 6 DER UN- MENSCHENRECHTSERKLÄRUNG VOM 17.04.1998
Entschließung der UN-Menschenrechtskommission vom 17. April 1998
Artikel 6:
„Jegliche Praxis oder Politik, die das Ziel oder den Effekt hat, die demographische Zusammensetzung einer Region, in der eine nationale, ethnische sprachliche oder andere Minderheit oder eine autochthone Bevölkerung ansässig ist, zu ändern, sei es durch Vertreibung, Umsiedlung, und/oder eine Kombination davon, ist rechtswidrig.“
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