WAS SAGT DAS GRUNDGESETZ ARTIKEL 16 UND 16a ZUR UNKONTROLLIERTEN MASSENEINWANDERUNG UNTER DER MERKELREGIERUNG?

27.07.2017

WAS SAGT DAS GRUNDGESETZ ARTIKEL 16 UND 16a ZUR UNKONTROLLIERTEN MASSENEINWANDERUNG UNTER DER MERKELREGIERUNG?

Angesichts des Versuchs von Altparteien und Medien, die unkontrollierte Massenzuwanderung der Merkelregierung unter Berufung auf das EuGH- Urteil als rechtmäßig erscheinen lassen, verweisen wir hier nochmals auf die einschlägigen Artikel des Grundgesetzes:

Artikel 16a [Asylrecht, sichere Drittstaaten, sicherer Herkunftsstaat]

(1) Politisch verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der EuropäischenGemeinschaft oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze derMenschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten ausserhalb der europäischen Gemeinschaften, auf die die Vorraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hier gegeneingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

http://www.123recht.net/Artikel-16a-Asylrecht,-sichere-Drittstaaten,-sicherer-Herkunftsstaat-__a580__p8.html

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