10.07.2017
ANTIFA ZUR TERRORISTISCHEN VEREINIGUNG ERKLÄREN
Ein Beitrag von Betrix von Storch:
Nach der Definition des deutschen Strafrechts und der EU-Justizminister liegen terroristische Straftaten vor, wenn sie mit dem Ziel begangen werden, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation unberechtigterweise zu Tun oder Unterlassen zu zwingen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören.
Eine terroristische Vereinigung ist demnach „ein auf längere Dauer angelegter organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die in Verabredung handeln, um terroristische Straftaten zu begehen“. Sowohl die Gründung als auch die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung kann mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zehn Jahren bestraft werden. Die Unterstützung und Werbung für eine terroristische Vereinigung kann mit Geldstrafen oder sogar mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten geahndet werden.
Die rechtliche Definition trifft ganz klar auf die Autonomen und die gewaltbereite Antifa zu. In Hamburg wurden Straftaten in erheblichen Umfang begangen, die ganz klar das Ziel hatten, „öffentliche Stellen oder eine internationaler Organisation“ zum „Unterlassen“ zu zwingen. Antifa und Autonome machen auch keinen Hehl daraus, dass sie die verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Strukturen „destabilisieren“ und „zerstören“ wollen. Mit ihren Straftaten schüchtern sie die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise ein. Ihr Vorgehen ist organisiert und zwar eindeutig von mehr als zwei Personen. Alle Kriterien für eine terroristische Vereinigung treffen also zu. Es ist geboten, diese jetzt auch offiziell zu terroristischen Vereinigungen zu erklären.
http://www.faz.net/aktuell/politik/dokumentation-eu-definiert-terrorismus-139690.html